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Jäger Direkt GmbH Austria
 
I. Allgemeines

  1. Erteilte Aufträge gelten als Zustimmung zu nachstehenden Bedingungen. Den auf Bestellscheinen usw. vorgeschriebenen Bedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird widersprochen. Anders lautende Bedingungen haben daher auch dann für uns keine Gültigkeit, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  2. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit uns. Eventuelle Zugeständnisse sind einmalig und ohne jeden Wiederholungsanspruch bei späteren Geschäftsvorfällen   auch durch Wiederholungsfälle entsteht kein Gewohnheitsrecht.
  3. Soweit Vereinbarungen von unseren Bedingungen abweichen, sind sie schriftlich niederzulegen.
  4. Die Rechte des Käufers aus einem Vertrag sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.


II. Umfang und Preis

  1. Umfang und Preis der Lieferungen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Nebenvereinbarungen und etwaige Nebenabreden sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Absprachen werden ohne schriftliche Bestätigung nicht Vertragsinhalt.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bei Lieferung über Lager stets vorbehalten. Wir können nach unserer Wahl ganz oder teilweise gleichwertige oder entsprechende Ware liefern, wenn dies der Käufer bei Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt.
  3. Lagermäßig geführte und in der Liste ausgewiesene kleinste Verpackungseinheiten können aus Rationalisierungsgründen nicht angebrochen werden. Bei Bestellung abweichender Stückzahlen wird die nächstliegende Verpackungseinheit geliefert. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  4. Mit der Erteilung des Auftrages ist der Besteller gleichzeitig damit einverstanden, dass die Daten in eine EDV-Datei übernommen werden.


III. Lieferung

  1. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder Lagers. Mit der Auslieferung an den/die Transporteur/Transportperson geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben und der Versand mit eigenem Fahrzeug durchgeführt wird, wobei wir Versandart, Versandweg und Frachtführer bestimmen.
  2. Die Lieferfristen werden nach bestem Wissen angegeben, sind jedoch ohne Gewähr. Hinsichtlich der Frist für die Lieferungen oder Leistungen sind unsere schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allein die Nichteinhaltung angegebener Lieferfristen berechtigen den Auftraggeber noch nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.


IV. Verpackung

Ist eine Verpackung erforderlich, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht wieder zurückgenommen. In unseren Preisen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Kosten für Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.


V. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen oder nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österr. Nationalbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Eingeräumte Rabatte entfallen vollständig bei Zahlungsverzug. Der Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung spätestens ab dem 30. Tage ab Rechnungsdatum ein.
  3. Der Versand der Rechnungen erfolgt per E-Mail
    Wir sind berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen, sofern uns dies notwendig erscheint. Bleibt der Auftraggeber mit der Erfüllung von Zahlungspflichten im Verzug, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns unter Ablehnungsandrohung gesetzten angemessenen Nachfrist zur Zahlung ohne weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller untersagt.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentumsrecht sofort hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht außergerichtlich oder gerichtlich (Exzindierungsklage nach § 37 EO) geltend machen können. Soweit uns die dadurch entstanden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht vom Dritten ersetzt werden bzw. dieser zu einem Ersatz nicht verpflichtet ist, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall sowie sämtliche uns dadurch entstandenen Kosten und Spesen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages der jeweiligen Kaufsache (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache, insbesondere steht dem Besteller ein entsprechendes Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Alleineigentums zu.
  5. Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden, beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der untrennbaren Vermischung der Waren steht die Verbindung gleich. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Dem Besteller verbleibt in jedem Falle das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Alleineigentums.
  6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


VII. Gewährleistung

  1. Angegebene Maße und Gewichte sind immer nur als annähernd anzusehen. Unerhebliche technische Änderungen an unseren Produkten und die Auslieferung der veränderten Version behalten wir uns vor.
    Informationen über die veräußerten Produkte und deren Verarbeitung werden nicht Vertragsinhalt; insbesondere gelten diese nicht als zugesicherte Eigenschaften. Die fachliche Beratung ist ein freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung begründet, vielmehr bleibt die Verantwortung für die Verarbeitung beim Käufer.
  2. Allfällige Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  4. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers   gleich aus welchen Rechtsgründen   ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 918 ff. ABGB geltend macht.
    Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.


VIII. Haftung

  1. Soweit gemäß den Regelungen unter „VII. Gewährleistung in Ziff. 5 und Ziff. 6“ unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für sämtliche Schadenersatzansprüche. Insbesondere gilt dies für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung. Im Falle des Verzuges ist bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung auf vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden begrenzt.
  2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

  1. Sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis können ausschließlich vor das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck gebracht werden (Gerichtsstandvereinbarung). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Achenkirch in Tirol.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt nur österreichisches Recht.

(Stand: 01.09.2020)